§ 1

Der Verein führt den Namen „Gewerbeverband Selfkant e.V.“ und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Heinsberg mit Register-Nr. VR 70422 eingetragen.

 

§ 2  ZWECK DES VEREINS

Der Gewerbeverband Selfkant e.V. versteht sich als Interessenvertretung seiner Mitglieder, zu denen Selbständige aus Handel, Handwerk, Banken, Versicherungen, Dienstleistungen und der freien Berufe sowie Hotel & Gaststätten, Industrie und sonstiges örtliches Gewerbe gehören.

Er steht allen gewerbetreibenden Interessenten aus dem Gemeindegebiet Selfkant offen. Die Mitglieder des Verbandes profitieren von verschiedenen Vorteilen, Aktivitäten, Informationen,  Veranstaltungen mit dem Hauptziel, die wirtschaftliche Situation der vertretenen Berufsgruppen nachhaltig positiv zu entwickeln.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar

               *   die Interessen der Gewerbetreibenden zu wahren

               *   Ausstellungen, Messen und Märkte zu organisieren

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes soll das Vermögen für gemeinnützige Zwecke in der Gemeinde Selfkant verwendet werden.

 

§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

„Jeder kann die Mitgliedschaft beantragen.“ Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Über die Aufnahme neuer Mitglieder aus den Gemeinden Gangelt und Waldfeucht entscheidet in Einzelfällen der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf, Anschrift und Art des Betriebes enthalten. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, den Antragstellenden die Gründe der Ablehnung bekanntzugeben. 

 

§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft endet:

                         *  mit dem Tod des Mitgliedes

                         *  durch freiwilligen Austritt

                         *  durch Streichung von der Mitgliederliste

                         *  durch Ausschluss aus dem Verein

                         *  durch Aufgabe des Gewerbebetriebes

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

 

§ 5 MITGLIEDSBEITRÄGE

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beitragszahlung erfolgt in der Regel durch ein SEPA-Lastschriftmandat.

 

 

§ 6 ORGAN DES VEREINS

Organ des Vereins sind:

                           *  der Vorstand

                           *  die Mitgliederversammlung

 

 

§ 7 DER VORSTAND

Der Vorstand besteht aus dem:

                            *  1. Vorsitzenden                                                        *  Beisitzer

                            *  2. Vorsitzenden                                                        *  Beisitzer

                            *  1. Kassierer                                                              *  Beisitzer

                            *  2. Kassierer                                                              *  Beisitzer

                            *  1. Schriftführer                                                        *  Beisitzer

                            *  2. Schriftführer

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch drei Mitglieder des Vorstandes vertreten, und zwar durch den 1. Vorsitzenden, den 1. Schriftführer und durch den 1. Kassierer.

 

 

§ 8 DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES VORSTANDES

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die Aufgaben:

                              *  Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung

                              *  Einberufung der Mitgliederversammlung

                              *  Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

                              *  Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes

                              *  Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

 

 

§ 9 AMTSDAUER DES VORSTANDES

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren -vom Tage der Wahl an gerechnet-  gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

Jedes Jahr werden drei Mitglieder neu gewählt und zwar in folgender Reihenfolge:

 

1.     Jahr

*  1. Vorsitzender

*  2. Schriftführer

*  2  Beisitzer

      2.   Jahr

            *  1. Schriftführer

            *  2. Kassierer

            *  2  Beisitzer

      3.   Jahr

            *  1. Kassierer

            *  2. Vorsitzender

            *  1 Beisitzer

 

 

 

 

§ 10 BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDES

Der Vorstand fast seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.  Das Protokoll soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

§ 11 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

                              *  Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands

                              *  Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages

                              *  Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

                              *  Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über Auflösung des Vereins

                              *  Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 

 

§ 12 DIE EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

 

§ 13 DIE BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung, für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion, einem Wahlausschuss übertragen werden.  

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit der Zahl der Erschienenen.

 

 

Für die Wahl gilt Folgendes:

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten:

                                  *  Ort und Zeit der Versammlung

                                  *  die Person des Versammlungsleiters

                                  *  die Zahl der erschienenen Mitglieder

                                  *  die Tagesordnung

                                  *  die einzelnen Abstimmungsergebnisse

                                  *  die Art der Abstimmung

Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

 

 

§ 14 NACHTRÄGLICHE ANTRÄGE ZUR TAGESORDNUNG

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme ist eine Mehrheit von drei viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

 

§ 15 AUßERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13, 14 und 15 entsprechend.

 

 

§ 16 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.